Formen der Zusammenarbeit von Ärzten: Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft?
Gruppenpraxis
Eine Gruppenpraxis kann nur von mindestens zwei Personen, die zur
freiberuflichen Berufsausübung eines Gesundheitsberufes berechtigt sind,
gebildet werden. Das muss nicht unbedingt derselbe Gesundheitsberuf
sein. Allerdings darf zwischen Kassen- und Wahlärzten keine
Gruppenpraxis gegründet werden. Es kann entweder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Personengesellschaft gegründet
werden.
Bei den Personengesellschaften besteht die Möglichkeit:
- einer Offenen Gesellschaft (OG) oder
- einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (z.B. ein Jobsharing,
das in manchen
Bundesländern möglich ist).
Ordinationsgemeinschaft bzw. Apparategemeinschaft
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man, wenn freiberuflich
tätige Ärzte lediglich die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden
medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine
Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaft können auch
zugleich vorliegen.
Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße
Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein.
Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse,
aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am
verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-)vertraglichen
Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer
Ertragsgesellschaft.
Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der
Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man
von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den
Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.
Stand: 27. Mai 2014
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