Durch welche Maßnahmen ist die Gastronomie von der Steuerreform betroffen?
Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben.
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Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.
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Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf. Der Kollektivvertrag für Gastgewerbe sieht eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche vor. Wird darüber hinaus eine Arbeitsleistung erbracht, handelt es sich somit um Überstunden. Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % auf den Normalarbeitslohn/Stunde zu entlohnen.
In Saisonbetrieben besteht laut Kollektivvertrag die Möglichkeit der Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb der gesamten Dauer der Saison, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Damit sind nur solche Arbeitsstunden als Überstunden zu entlohnen, die nach dem Zusammenzählen der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 = Summe der Überstunden).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Wintersaison für 15 Wochen. Dabei leistet er folgende Wochenstunden:
5 Wochen jeweils 44 Stunden – gesamt 220 Stunden
4 Wochen jeweils 48 Stunden – gesamt 192 Stunden
6 Wochen jeweils 36 Stunden – gesamt 216 Stunden
gesamt 628 Stunden
Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers in der Saison beträgt 15 Wochen à 40 Stunden = 600 Stunden.
Somit hat der Arbeitnehmer 28 Überstunden (= 628 – 600) geleistet.
ACHTUNG: Maximal 48 Stunden pro Woche
Das Arbeitszeitgesetz sieht zudem vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als acht Wochen maximal 48 Stunden betragen kann. Kommt es nun innerhalb einer Woche zu einer Arbeitsleistung von mehr als 48 Stunden, sind die darüber hinaus geleisteten Stunden jedenfalls als Überstunden anzusehen. Sie können nicht im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Diese Überstunden sind entweder mit 50 % Zuschlag zum Normalarbeitslohn oder in der Form eines Zeitausgleiches von 1:1,5 abzugelten.
Somit sind jedenfalls jene Überstunden, die die maximale, wöchentliche Normalarbeitszeit (48 Stunden im Durchrechnungszeitraum) überschreiten, mit einem Zuschlag abzurechnen.
Stand: 27. März 2015