Durch welche Maßnahmen ist die Gastronomie von der Steuerreform betroffen?
Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben.
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Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben.
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Im Arbeitszeitgesetz wird geregelt, dass grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.
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Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Dirndl bzw. ein Trachtenanzug abgesetzt werden.
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Nach der derzeit vorliegenden Fassung der Steuerreform soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.
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Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen.
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Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing.
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Nach der derzeit vorliegenden Fassung der Steuerreform soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Jede Registrierkasse muss mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein.
Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.
Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das heißt, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. Wie das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.
Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.
Diese soll für Betriebe kommen, die
Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z. B. Maronibrater, Eisverkäufer.
Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.
Stand: 27. März 2015