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Gastronews

Artikel der Ausgabe Frühling 2020:

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
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Wie sollen die Steuergesetze zugunsten der Gastronomie geändert werden?

Wie sollen die Steuergesetze zugunsten der Gastronomie geändert werden?

Der Nationalrat hat das 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.
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Wie können Sie die Liquidität Ihres Gastro- bzw. Hotellerieunternehmens erhöhen?

Wie können Sie die Liquidität Ihres Gastro- bzw. Hotellerieunternehmens erhöhen?

Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens.
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Haben Arbeitgeber bei Saisonarbeitsverhältnissen Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz?

Haben Arbeitgeber bei Saisonarbeitsverhältnissen Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz?

Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wie dieses Schutzrecht des Arbeitgebers im Falle eines Saisonarbeitsverhältnisses zu beurteilen sei.
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Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?

Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?

Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung.
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Wie lang muss ich Belege aufbewahren?

Wie lang muss ich Belege aufbewahren?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
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Wie werden Ihre Website-Besucher zu Kunden und Gästen?

Wie werden Ihre Website-Besucher zu Kunden und Gästen?

Damit die Besucher Ihrer Website auch zu Kunden und Gästen werden, können folgende Tipps helfen.
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Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?

Ist die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr von der Lohnsteuer befreit?

Der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer aus der Benützung des Werkverkehrs (= die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers) ziehen, gehört dann nicht zu den Lohneinkünften (d. h. es ist kein Sachbezug in der Lohnverrechnung in Ansatz zu bringen), wenn der Arbeitgeber gewisse rechtliche Vorgaben einhält.

Kein Sachbezug ist zu versteuern, wenn der Dienstgeber seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
  • mit Massenbeförderungsmitteln

befördert oder befördern lässt.

Der Anspruch auf Pendlerpauschale durch den Dienstnehmer ist diesbezüglich keine Anwendungsvoraussetzung. Die Beförderung stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Transport anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.

Unter Werkverkehr mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels verstehen die Lohnsteuerrichtlinien, wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen oder mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt. Keinen Sachbezug stellt auch die Beförderung mit Spezialfahrzeugen wie Einsatz- und Transportfahrzeugen sowie die Heimfahrt eines Berufschauffeurs dar.

Ebenfalls steuerfrei bleibt es, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein (bei einem fünfsitzigen Pkw müssen somit zumindest Fahrer und drei Beifahrer das Kfz benützen). Korrekte Aufzeichnungen zwecks Nachweises der geforderten Auslastung sind dazu erforderlich.

Ein Werkverkehr mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln (Jobticket) ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt.

Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Weiters sind unter anderem Regelungen bei Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, zum Pendlerpauschale und zu den Eintragungen am Lohnkonto bzw. im Lohnzettel zu beachten.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

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