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Gastronews

Artikel der Ausgabe Frühling 2026:

Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?

Gilt die neue Hitzeschutzverordnung auch im Bereich der Gastronomie?

Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten setzen?
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Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?
Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen

Erhöhtes Saisonkontingent in der Gastronomie und Hotellerie nutzen

Was muss bei der Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte beachtet werden?
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KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten

KV-Erhöhungen und Geringfügigkeitsgrenze beachten

KV-Erhöhungen als Gefahr für geringfügig Beschäftigte
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Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung

Vereinfachungen bei der Registrierkasse und der digitalen Belegerteilung

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber und bei der digitalen Belegerteilung
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Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuer Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt
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Achtung vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen
Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Neuerungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind seit 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.

Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Stand: 26. März 2026

Bild: pattilabelle - stock.adobe.com

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