Wie wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert?
Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.
... Artikel lesen
Wie angekündigt, wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung vom Finanzminister geändert.
... Artikel lesen
Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
... Artikel lesen
Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.
... Artikel lesen
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2021: 1,033.
... Artikel lesen
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage.
... Artikel lesen
Tipps zur Bearbeitung von Reklamationen
... Artikel lesen
Neben den Umsätzen in der Gastronomie ist auch die
vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erfasst. Eine Verlängerung bis Ende 2021 wurde angekündigt, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5 % fallen.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert laut Rechtsansicht des BMF über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischer Nebenleistungen hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (z. B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke unterliegt weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10 %.
Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z. B. im Winter, wenn nicht campiert wird) laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung nicht unter die Begünstigung fallen.
Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen. Der Einzelfall ist in einer individuellen Beratung zu beurteilen.
Stand: 27. Oktober 2020