Kanzleimarketing
Mobile Version

Gastronews

Artikel der Ausgabe Herbst 2021:

Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen.
... Artikel lesen

Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?

Können Sponsorzahlungen von der Steuer abgesetzt werden?

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.
... Artikel lesen

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

Verluste aus 2020 können in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich berücksichtigt werden. Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt.
... Artikel lesen

Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?

Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?

Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie.
... Artikel lesen

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte im ASVG für 2022

Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
... Artikel lesen

Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?

Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert.
... Artikel lesen

Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten

Tipps zu Aufbau und Pflege von Businesskontakten

Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.
... Artikel lesen

Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?

Ist eine beschleunigte Abschreibung bei nachträglichen Gebäudeinvestitionen möglich?

Kommt es bei einem Gebäude nachträglich zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, so erhöhen diese Aufwendungen den Restbuchwert. Dieser erhöhte Restbuchwert ist, sofern sich die Nutzungsdauer nicht verlängert (siehe dazu unten), sodann auf die sich aus dem jeweiligen AfA-Satz ergebende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Bei der Berechnung der Restnutzungsdauer ist zu beachten, dass diese infolge der beschleunigten AfA verkürzt wird.

Durch einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand kann sich aber die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch verlängern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. In diesem Fall führen die Einkommensteuerrichtlinien in folgendem Beispiel aus, dass die beschleunigte Abschreibung zur Anwendung kommen kann (Rechtslage ab der Veranlagung 2020):

Ein Betriebsgebäude wird im Jänner 2021 mit Herstellungskosten von € 500.000,00 fertiggestellt und sofort in Betrieb genommen. Nachträglich fallen im Jänner 2036 aktivierungspflichtige Aufwendungen in Höhe von € 350.000,00 (gänzliche Aufstockung des Gebäudes) an. Der einfache AfA-Satz beträgt 2,5 %, wobei die beschleunigte AfA in Anspruch genommen wird. 2021 beträgt der AfA-Satz 7,5 %, 2022 5 % und ab dem Jahr 2023 2,5 %. Die Nutzungsdauer beträgt aufgrund der beschleunigten AfA 37 Jahre.

Unter Berücksichtigung der beschleunigten AfA beträgt der Buchwert zum 31.12.2035 € 275.000,00. Die Restnutzungsdauer zum 1.1.2036 beträgt 22 Jahre.

Da der Investitionsaufwand den Restbuchwert des Betriebsgebäudes und dessen Nutzungsdauer die Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes übersteigt, gilt:

  • Der Investitionsaufwand im Jänner 2036 in Höhe von € 350.000,00 kann beschleunigt abgeschrieben werden (2036: 7,5 %, 2037: 5 % und ab dem Jahr 2038: 2,5 %).
  • Durch Anwendung der beschleunigten AfA ergibt sich eine Nutzungsdauer von 37 Jahren. Die Restnutzungsdauer des Altbestandes verlängert sich somit auf 37 Jahre (statt bisher 22 Jahre).

Stand: 07. Oktober 2021

Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com

MSP Steuerberatung GmbH u Co KG Peter-Mayr-Strasse 8 6020 Innsbruck Österreich +43 (0512) 575628-0 +43 (0512) 575628-30 www.msp.at 47.259373 11.387949