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Gastronews

Artikel der Ausgabe Herbst 2025:

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen.
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Unterliegen Stornogebühren der Umsatzsteuer?

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Keine Umsatzsteuerpflicht bei echtem Schadenersatz.
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Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

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Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
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Wie ist die neue Mitarbeiterprämie 2025 ausgestaltet?

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Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung der Mitarbeiterprämie 2025.
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Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.
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Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026

Wichtige Änderung bei SV-Anmeldungen ab 1. Jänner 2026

Künftig verpflichtende Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der Anmeldung.
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Erstellen Sie jetzt das Budget 2026 für Ihren Gastro- oder Hotelbetrieb

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Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
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Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.

Neuregelung ab 1.1.2026

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

  • Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.
  • Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.

Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.

Stand: 24. September 2025

Bild: FotoBob - stock.adobe.com

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