Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?
Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich.
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Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer.
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Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.
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Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert.
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Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der Personen einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
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Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen.
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Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.
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Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt.
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Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.
Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.
Was wird gefördert?
Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.
Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.
Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:
Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.
Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von „De-minimis“-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn
wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.
Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.
Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,
Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.
Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.
In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.
Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.
Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.
Stand: 08. April 2021