Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?
Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich.
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Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer.
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Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.
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Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert.
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Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der Personen einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
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Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen.
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Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.
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Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt.
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Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der beteiligten Personen (entweder Schenker oder Beschenkte) einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Meldepflichtig ist dabei unter anderem die Schenkung von:
Die Meldung ist entweder von den beteiligten Personen (Schenker und Beschenkte) oder von den im Rahmen der Vertragserrichtung mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren in Form einer Anzeige an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Die Verpflichtung dieser Personen, eine Schenkungsmeldung zu erstatten, gilt dabei zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass wenn eine dieser Personen die Anzeige ordnungsgemäß einbringt, die übrigen Personen nicht mehr dazu verpflichtet sind. Die Schenkungsmeldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb vorgenommen werden.
Ausgenommen von der Schenkungsmeldepflicht sind unter anderem:
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Das vorsätzliche Unterlassen der Schenkungsmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht gemeldeten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.
Stand: 24. Februar 2021