Waldfonds: Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?
Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?
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Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich.
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Der Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Schenkung oder Erbanfall unterliegt im Regelfall der Grunderwerbsteuer.
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Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.
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Schon durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Land- und Forstwirte die vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Pauschalierung in Anspruch nehmen können, gelockert.
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Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der Personen einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
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Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind nicht erst seit den zuletzt erneut verordneten Betriebsschließungen besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen.
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Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft getreten sind.
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Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt.
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Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5 %) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.
Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31. Dezember 2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.
Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.
Ab dem 1. Jänner 2021 wird das Gesamtpensionseinkommen,
erhöht.
Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.
Stand: 24. Februar 2021