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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Frühling 2026:

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind bis 30. April bei der SVS zu melden
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Aktualisierte Regelbedarfssätze für den Kindesunterhalt per 1.1.2026

Aktualisierte Regelbedarfssätze für den Kindesunterhalt per 1.1.2026

Steuerliche Werte für den Kindesunterhalt für 2026 veröffentlicht
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Sachkundenachweis für Rodentizide ab 1. Jänner 2026 erforderlich

Sachkundenachweis für Rodentizide ab 1. Jänner 2026 erforderlich

Kauf von bestimmten Ratten- und Mäusegiften nur mehr mit Sachkundenachweis möglich
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Vereinfachungen für land- und forstwirtschaftliche Registrierkassenbetreiber beschlossen

Vereinfachungen für land- und forstwirtschaftliche Registrierkassenbetreiber beschlossen

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber
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Verkehrszeichen auf landwirtschaftlichen Privatgrundstücken – rechtlich zulässig?

Verkehrszeichen auf landwirtschaftlichen Privatgrundstücken – rechtlich zulässig?

Entschädigungsansprüche im Falle einer Nutzungsbeeinträchtigung beantragen
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Erhöhter Freibetrag für Überstunden und Neuregelung Feiertagsarbeitsentgelt

Erhöhter Freibetrag für Überstunden und Neuregelung Feiertagsarbeitsentgelt

Parlamentarischer Initiativantrag bringt Änderungen bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
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Wichtige steuerrechtliche Grenzwerte Land- und Forstwirtschaft 2026

Wichtige steuerrechtliche Grenzwerte Land- und Forstwirtschaft 2026

Auflistung der wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte des Jahres 2026
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Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführerinnen und Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrags vorgeschrieben.

Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, dem Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.

Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten in Auftrag geben, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers,
  • die Art der erbrachten Leistung sowie
  • das entrichtete Entgelt

offenzulegen.

Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten

Ebenfalls bis zum 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).

Stand: 24. Februar 2026

Bild: tunedin - stock.adobe.com

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