Achtung: Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten
Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind bis 30. April bei der SVS zu melden
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Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Betriebsführerinnen und Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen die daraus erzielten jährlichen Bruttoeinnahmen bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden. Erfolgt die Meldung der aus den ausgeübten Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrags vorgeschrieben.
Bei den Nebentätigkeiten in Form von Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten, dem Betrieb eines Mostbuschenschanks sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils € 3.700,00 zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.
Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten in Auftrag geben, sind auf Anfrage der SVS zudem binnen zwei Wochen verpflichtet,
offenzulegen.
Ebenfalls bis zum 30. April des folgenden Jahres kann beantragt werden, dass die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten anhand der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ermittelt werden („kleine Option“).
Stand: 24. Februar 2026