Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung
... Artikel lesen
Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung
... Artikel lesen
Was ist der Pendlerrechner?
... Artikel lesen
Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit...
... Artikel lesen
Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.
... Artikel lesen
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.
... Artikel lesen
Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014.
... Artikel lesen
Im Frühling 2014 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
... Artikel lesen
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.
Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.
Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:
Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung zu erfolgen.
Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und € 16.659,00.
Stand: 07. Februar 2014