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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2015:

Hausapotheke: Sonderbetriebsvermögen oder eigener Betrieb?

Hausapotheke: Sonderbetriebsvermögen oder eigener Betrieb?

Ein Wechsel der Rechtsform hat weitreichende Folgen. Es sollten dabei immer alle möglichen Auswirkungen bedacht werden.
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Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf kürzlich Aussagen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht.
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Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

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Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?
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Liebhaberei bei Vermietung

Liebhaberei bei Vermietung

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt.
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Ärzte von der Pensionsversicherung befreien lassen.
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Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

Ist ein Lottogewinn steuerpflichtig?

Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben.
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Kulturlinks

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Im Frühling 2015 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Liebhaberei bei Vermietung

Liebhaberei bei Vermietung

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhabereirichtlinien zählen zur „kleinen“ Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu 10 Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem fällt hier jede Gebäudeüberlassung darunter, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der „kleinen“ Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten, mit denen sich nach einer absehbaren Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt, vermutet werden. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: M. Schuppich - Fotolia.com

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