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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2017:

Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

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Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00.
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Was bringt das neue E-Mobilitätspaket?

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Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert.
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Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind diverse steuerlich relevante Vorhaben angeführt.
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Ärzte in einem Dienstverhältnis zu Krankenanstalt

Ärzte in einem Dienstverhältnis zu Krankenanstalt

Ärzte, die bei einer Krankenanstalt angestellt sind erhalten i.d.R. für „Klassepatienten“ eine Sondergebühr.
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Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.
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Empfehlung eines bestimmten Optikers durch den Augenarzt

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Die klagende Partei betreibt ein Optikergewerbe, die beklagte Partei ist Facharzt für Augenheilkunde im gleichen Ort.
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Kulturlinks – Frühling 2017

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Im Frühling 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Empfehlung eines bestimmten Optikers durch den Augenarzt

Empfehlung eines bestimmten Optikers durch den Augenarzt

Sachverhalt

Die klagende Partei betreibt ein Optikergewerbe, die beklagte Partei ist Facharzt für Augenheilkunde im gleichen Ort. Wenn Patienten den Augenarzt nach einem Optiker gefragt haben, hat der Beklagte nicht die klagende Partei, sondern einen anderen Optiker im Ort empfohlen.

Auch den im Auftrag der klagenden Partei eingesetzten Detektiv verwies der Facharzt – „auf die Frage, zu welchem Optiker er am besten gehen soll“ – an einen anderen Optiker. Beweggrund des Arztes war jedoch laut seiner Aussage lediglich das Patientenwohl und kein besonderer Nutzen.

Entscheidung OGH

Grundsätzlich soll durch das ärztliche Werbeverbot die Entscheidungsfreiheit des Patienten gesichert sein.

Es besteht kein Anlass, jede vom Patienten gewünschte Auskunft als standeswidrig anzusehen. Die Grenze zur jedenfalls unzulässigen „Werbung“ wird erst bei einem „ungefragten“ Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven, wie beispielsweise finanziellem Nutzen, überschritten sein.

Der Arzt handelte daher im Interesse der Patienten und nicht zu seinem eigenen Vorteil.

Zudem stellte der OGH klar, dass der Augenfacharzt nicht zur Gleichbehandlung aller im Ort ansässigen Optiker verpflichtet war.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

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