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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2020:

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
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Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.
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Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
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Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
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Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
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Kulturlinks – Frühling 2020

Kulturlinks – Frühling 2020

Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.

Seit 01.11.2019 besteht nun die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ursprünglich war geplant, dass ein österreichweiter Kollektivvertrag abgeschlossen wird, dies konnte aber bis dato noch nicht realisiert werden. Die Ärztekammer Oberösterreich hat nun – mit Geltung für dieses Bundesland – als erstes Bundesland österreichweit die Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.

Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzte bei Einzelärzten, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Weiters ist die Anstellung sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden/Woche.

Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für Angestellte, die im Strahlbereich bei bestimmten Fachärzten tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist.

Weiters hat jeder angestellte Arzt bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, welcher entsprechend nachzuweisen ist.

Hinsichtlich des Entgeltes sieht der Kollektivvertrag ein eigenständiges Gehaltsschema vor, das zwischen Allgemeinmediziner und Facharzt unterscheidet.

Den gesamten Text finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: ty - Fotolia.com

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