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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2020:

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
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Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.
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Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
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Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
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Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
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Kulturlinks – Frühling 2020

Kulturlinks – Frühling 2020

Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkws ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:

  • 2016: 130 g CO2/km
  • 2017: 127 g CO2/km
  • 2018: 124 g CO2/km
  • 2019: 121 g CO2/km

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Olivier Le Moal - stock.adobe.com

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