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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2023:

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Anpassungen durch die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien
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Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant
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Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung
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Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?

Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?

Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz
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Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung

Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung

Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen
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Kulturlinks – Frühling 2023

Kulturlinks – Frühling 2023

Kulturveranstaltungen - Frühling 2023
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Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Mediaparts - stock.adobe.com

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