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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2018:

Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?

Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?

Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung.
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Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?

Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe.
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Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen.
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Sind Ordinations- und Therapieräumlichkeiten im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig?

Sind Ordinations- und Therapieräumlichkeiten im Wohnungsverband steuerlich abzugsfähig?

Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend.
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Kann ich meine Steuern später bezahlen?

Kann ich meine Steuern später bezahlen?

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen.
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Aufklärung eines 16-jährigen Patienten

Aufklärung eines 16-jährigen Patienten

Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne.
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Kulturlinks – Herbst 2018

Kulturlinks – Herbst 2018

Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Kann ich meine Steuern später bezahlen?

Kann ich meine Steuern später bezahlen?

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunkts der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 28. August 2018

Bild: photon_photo - Fotolia.com

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