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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2020:

Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz für meine Arztpraxis?

Was ändert sich mit dem Konjunkturstärkungsgesetz für meine Arztpraxis?

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort Österreich stärken.
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Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?

Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?

In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind.
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Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit bis zu 30 % besteuert.
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Welche Auswirkung hat die Lohnsteuersenkung auf Gehaltsverhandlungen?

Welche Auswirkung hat die Lohnsteuersenkung auf Gehaltsverhandlungen?

Mit dem Konjunkturanpassungsgesetz wurde die Lohnsteuer für Einkommen zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 von 25 % auf 20 % gesenkt.
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Warum soll man einen Finanzplan für die Arztpraxis erstellen?

Warum soll man einen Finanzplan für die Arztpraxis erstellen?

Der Gewinn der Arztpraxis ergibt sich aus der Buchhaltung – in der Regel ist das die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR).
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Kulturlinks – Herbst 2020

Kulturlinks – Herbst 2020

Im Herbst 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?

Soll noch dieses Jahr in die Arztpraxis investiert werden?

In der zweiten Jahreshälfte stellt sich regelmäßig die Frage, ob Investitionen noch vor oder nach dem Jahreswechsel steuerlich sinnvoll sind. Dieses Jahr gibt es dazu einige besondere Aspekte zu beachten.

Degressive Abschreibung

Wie schon erwähnt ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist wie ebenso berichtet in den ersten beiden Jahren eine beschleunigte AfA vorgesehen.

Halbjahresabschreibung

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass auch, wenn man am 30. Dezember ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800,00 (Wert ab 2020), so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

COVID-19-Investitionsprämie

Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

Gefördert werden in der Regel materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Details finden sich in der Förderrichtlinie unter www.aws.at.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Ärzten, auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.

Fazit

Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen aufweisen. So sind jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und die Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Arztes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.

Stand: 27. August 2020

Bild: fergregory - stock.adobe.com

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