Kanzleimarketing
Mobile Version

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2017:

Renovierung Arztpraxis – Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?

Renovierung Arztpraxis – Aktivierung oder sofortige Betriebsausgabe?

Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren.
... Artikel lesen

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Im folgenden Artikel finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.
... Artikel lesen

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.
... Artikel lesen

Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.
... Artikel lesen

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen.
... Artikel lesen

Kein Schadenersatzanspruch nach Operation am Knie

Kein Schadenersatzanspruch nach Operation am Knie

Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert.
... Artikel lesen

Kulturlinks – Sommer 2017

Kulturlinks – Sommer 2017

Im Sommer 2017 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
... Artikel lesen

Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Die Finanz führt heuer für das Veranlagungsjahr 2016 erstmals eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn der Steuerpflichtige sie nicht bis Ende Juni eingebracht hat.

Dies sollte angestellte Ärzte allerdings nicht davon abhalten, in einem eigenen Antrag beruflich veranlasste Kosten, die als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind, aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wie bisher binnen fünf Jahren geltend zu machen

Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Was können Werbungskosten sein?

  • Fortbildungskosten (Teilnahmegebühren für Tagungen, Kongresse inkl. Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten, Promotion, Habilitation)
  • Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Typische Arbeitskleidung (Arbeitskittel, Ärztemäntel und Reinigung)
  • Absetzung für Abnutzung (Arbeitsmittel teurer als € 400,00: Computer, Diktiergeräte)
  • Pendlerpauschale
  • Fachliteratur im beruflichen Kontext
  • beruflich bedingte Versicherungen
  • Prozesskosten (ausschließlicher Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit!)
  • Beiträge zu Ärztekammer, sonstigen Berufsverbänden, Interessensvertretungen

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Neben den die Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Werbungskosten (Kriterium: beruflicher Zusammenhang) sind auch Sonderausgaben, wie z. B. Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, aber auch außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Begräbniskosten, Kosten von Heilbehandlungen sowie Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbeträge zu nennen.

Veranlagungsempfehlung auch ohne Sondergebühren

Da die Bezüge von Ärzten in den einzelnen Kalendermonaten durch Überstunden, Nacht- und Wochenenddienste schwanken, ergeben sich bei einer gleichmäßigen Verteilung aller Einkünfte auf das Kalenderjahr infolge der Veranlagung und des progressiven Einkommensteuertarifes regelmäßig Einkommensteuergutschriften!

Stand: 29. Mai 2017

Bild: wsf-f - Fotolia.com

MSP Steuerberatung GmbH u Co KG Peter-Mayr-Strasse 8 6020 Innsbruck Österreich +43 (0512) 575628-0 +43 (0512) 575628-30 www.msp.at 47.259373 11.387949