Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2015/2016
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.
... Artikel lesen
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden.
... Artikel lesen
Eine Arbeitsmedizinerin hatte mit der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) einen Werkvertrag abgeschlossen.
... Artikel lesen
Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die neuen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht.
... Artikel lesen
Die wichtigen Werte der ASVG, GSVG/FSVG und Unfallversicherung finden Sie hier
... Artikel lesen
Bei einer geplanten Operation in einem gemeinnützigen Krankenhaus legt der Patient Wert darauf, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden.
... Artikel lesen
Aktuelle Kulturveranstaltungen und Ausstellungstermine.
... Artikel lesen
Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die neuen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Vor allem Wahlärzte und Tierärzte werden betroffen sein, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen.
Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe
Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie beispielsweise Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.
Kassenärzte: Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.
Hausapotheke: Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht mit einzuberechnen.
Hausbesuche: Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuchs darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.
Von der Registrierkassenpflicht zu unterscheiden ist die Belegerteilungspflicht. Auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, muss dem Patienten bei einer Barzahlung ein Beleg ausgehändigt werden. Der Patient muss diesen Beleg entgegennehmen und solange aufbewahren, bis er die Praxis verlassen hat.
Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, müssen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen (wie z.B. der Name).
Stand: 27. November 2015