Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?
Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.
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Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.
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Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden.
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Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. Dezember 2021.
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Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht.
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Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt.
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Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor.
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Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert.
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In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt.
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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer.
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Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
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Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.
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Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören.
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Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es sind sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten zu entrichten.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 17. Dezember 2021