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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Juli 2017:

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes nur bis 1.000 m² Grundfläche?

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.
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Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?

Was bedeutet der Entfall von Auflagepflichten ab Juli 2017?

Das Deregulierungsgesetz bringt im Bereich des Arbeitsrechts den Entfall von Auflagepflichten für die meisten Arbeitgeber.
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Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt.
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Umsatzsteuer: Wo sind Dienstleistungen steuerbar?

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Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen.
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Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

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Wenn Sie sich aufgrund Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten und dort medizinische Leistungen brauchen, finden Sie hier nötigen Infos.
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Geringfügigkeitsgrenze neu

Geringfügigkeitsgrenze neu

Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden.
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Wie nützt Ihnen eine Kostenrechnung?

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Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist die Kostenrechnung ein wichtiges Informationsinstrument für Unternehmer.
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Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt. Allerdings müssen hinsichtlich des Entgeltes gewisse Verdienstgrenzen beachtet werden, damit nicht der Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr gekürzt wird oder ein Stipendium(teil) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Ab dem 20. Lebensjahr dürfen österreichische Studenten pro Jahr bis zu € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird (um mindestens € 2.988,00 je Kind).

Als Unselbständiger ist für die Zuverdienstgrenze das Gesamtjahreseinkommen wie folgt heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) plus Überstundenabgeltungen und Abfertigungen minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch z. B. Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld, Pensionen (auch Waisenpension) und Auszahlungen aus Vorsorgekassen als Einkommen.

Wenn das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Studienbeihilfe.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: Volker Witt - Fotolia.com

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