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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Juli 2019:

Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht.
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Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?

Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?

Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig.
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Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.
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Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN.
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A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise.
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Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“.
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Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub  antreten können

Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub antreten können

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen.
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Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:

  • zur Gänze abzugsfähig sind
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation erforderlich!).

Ertragssteuerrecht

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie z. B. Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren
  • einen Entgeltcharakter hat, wie z. B. wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise bei einer einfachen Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Ertragssteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: VadimGuzhva - stock.adobe.com

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