Was muss ich bei Entsendungen ins Ausland beachten?
Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die
eigene Landesgrenze hinaus zu blicken. In vielen Branchen kommt es dann
auch zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen der Mitarbeiter. Nur was
ist dabei steuerlich zu beachten?
Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im
Vorhinein darüber Gedanken machen, welche Regelungen bei
Mitarbeiterentsendungen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Sicht zu beachten sind.
Was ist eine Entsendung?
Wird ein Arbeitnehmer für seinen österreichischen Arbeitgeber im
Ausland tätig, so spricht man von einer Entsendung.
Allgemeines
Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und
die Abfuhr. Es ist daher wichtig, bereits im Vorfeld abzuklären, welchem
Land das Besteuerungsrecht zukommen wird.
Die nachfolgenden Regelungen bieten nur einen Überblick über die
geltenden Bestimmungen. Sie sind nur für Dienstnehmer, die ins Ausland
entsendet werden (nicht für freie Dienstnehmer, neue Selbständige usw.),
anzuwenden. Weiters wird hier nur die allgemein gültige Rechtslage
beschrieben. Die Regelungen können von Land zu Land abweichen, daher ist
immer der konkrete Einzelfall gesondert zu prüfen.
Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der
Arbeitnehmer ist mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig.
Beschränkte Steuerpflicht: Es besteht kein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es ist daher nur jenes
Einkommen in Österreich steuerpflichtig, das im Inland erwirtschaftet bzw.
verwertet wurde.
Was ist ein DBA?
DBAs sind Doppelbesteuerungsabkommen, die der österreichische Staat mit
seinen wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen hat, um eine doppelte
Besteuerung zu vermeiden. Ein DBA wird zwischen Österreich und dem Staat
abgeschlossen, für den es auch gültig ist. Die Regelungen können daher von
Land zu Land unterschiedlich sein. Allerdings orientieren sich die meisten
Doppelbesteuerungsabkommen nach einem OECD-Musterabkommen.
Danach bleibt Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht des
Arbeitnehmers, wenn er weiterhin in Österreich ansässig ist. Wenn er in
beiden Staaten ansässig ist, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen
ausschlaggebend. Dies ist dort, wo die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Begünstigte Auslandstätigkeit
Für alle Mitarbeiter, die in Österreich weiterhin steuerpflichtig sind,
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entsendeprivileg
vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sind grundsätzlich
60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn
steuerfrei (nach der Neuregelung - Übergangsregelungen
beachten). Der steuerfreie Betrag darf die jeweils maßgebliche monatliche
Höchstbeitragsgrundlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
nicht überschreiten.
Ist der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert?
Neben der Frage nach der Besteuerung stellt sich auch die Frage, ob der
Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert ist.
Entsendung in EU-Staaten, EWR-Staaten oder die Schweiz
Für EU-Staaten, einen EWR-Staat oder die Schweiz gelten die
entsprechenden Verordnungen.
Bei Mitarbeiterentsendung in eines dieser Länder bleibt der Mitarbeiter
im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn die Entsendung 24
Monate nicht übersteigt. Wird die Entsendung ohne Befristung vereinbart,
so gilt das ASVG bereits von Beginn an nicht mehr.
Entsendungen in Drittländer mit Abkommen
Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es mit einigen Drittländern
Abkommen. Danach gelten für Entsendungen von bis zu 24 Kalendermonaten die
Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Ausnahmen
60 Monate gelten für Australien, USA, Chile, Israel, Kanada (Quebec),
Korea, Philippinen.
Entsendungen in Drittländer ohne Abkommen
Laut ASVG gelten auch für maximal fünf Jahre ins Ausland entsendete
Mitarbeiter als inländische Dienstnehmer, sofern sie bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind, der seinen Sitz in Österreich hat. In diesen Fällen kann
es aber sein, dass der Entsendete zusätzlich im Tätigkeitsstaat
versicherungspflichtig ist.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin
Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, erkundigen Sie sich
im Vorfeld, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus
steuerrechtlicher Sicht zu beachten sind.
Stand: 05. Juni 2013
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