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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Juni 2017:

GmbH-Gründung via Bürgerkarte / Handysignatur!

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Im folgenden Text werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt.
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Welche Änderungen gibt es bei Stipendien?

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Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.
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Welche Rechnungsangaben verlangt der EuGH?

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Wichtige Infos rund um die Rechnungsangaben finden Sie hier.
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Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, etc. geschaffen.
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Was ist der Sanierungsscheck für Private 2017?

Was ist der Sanierungsscheck für Private 2017?

Mit dem Sanierungsscheck 2017 kann für die thermische Sanierung eines mehr als 20 Jahre alten privaten Wohnobjektes in Österreich eine Förderung zwischen € 3.000,00 und € 8.000,00 beantragt werden.
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Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2017

Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2017

Die Richtwerte wurden nun per 1.4.2017 neu festgelegt.
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Gute Ideen gefragt?

Gute Ideen gefragt?

Haben Sie Mitarbeiter, die mit Fragen nerven? Gratulation, denn Fragen ermöglichen neue Einsichten.
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Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

Was bringt der Zuzugsfreibetrag für ausländische Wissenschaftler und Forscher?

Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler geschaffen.

Dieser Artikel behandelt den Zuzugsfreibetrag für aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler und Forscher.

Zuzugsfreibetrag

Laut Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 kann der Bundesminister für Finanzen diesen Personen maximal fünf Jahre lang einen Freibetrag in Höhe von 30 % der inländischen und zum Teil ausländischen (Tarif-) Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zuerkennen.

Damit ist der Zuzugsmehraufwand, wie z. B. Umzugskosten, Wohnungssuche, doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahr- oder Deutschkurskosten abgegolten und kann auch steuerlich nicht mehr anders geltend gemacht werden.

Begrenzung

Hatte der zuziehende Wissenschaftler/Forscher bereits früher seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn zwischen Wegzug und neuerlichem Zuzug nach Österreich fünf Jahre verstrichen sind (bei einem Wiederzuzug vor dem 1.1.2017 zehn Jahre).

Antrag und jährliche Überprüfung

Der Antrag ist beim Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten ab Zuzug einzubringen (Achtung: bei Verspätung wird der Antrag abgewiesen!). Anzugeben ist: das öffentliche Interesse am Zuzug, der Wegzugstaat, der Zuzugszeitpunkt, die Wohnsitze der letzten Jahre, der Lebensmittelpunkt und (nur wenn auch die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung beantragt wird) die vollständige Darstellung des Einkommens zur Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.

Das Finanzamt prüft jährlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibetragsvoraussetzungen (noch immer) vorliegen. Dazu bedarf es zusätzlich zur Angabe in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einer Beilage, die diese Prüfung ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt der Freibetrag vom Finanzamt unberücksichtigt und die Begünstigung erlischt automatisch.

Öffentliches Interesse

Der Zuzug einer hochqualifizierten Person muss der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist dann gegeben, wenn

  • die Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht und maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs liegt,
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten würde und unmittelbar erfolgt,
  • die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers hinreichend dokumentiert ist.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: imtmphoto - Fotolia.com

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