Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?
Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
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Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
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Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit läuft mit 30.6.2021 aus.
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Die wesentlichen Anpassungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.
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Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und –termine für Arbeiter wird ein weiteres Mal verschoben.
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Ein entsprechender Antrag liegt dem Nationalrat zur Beschlussfassung vor.
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Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen
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Die Arbeit im Homeoffice ist in vielen Unternehmen inzwischen zur Normalität geworden.
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Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen in der Umsatzsteuer vor.
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Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden.
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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
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Ab 01.07.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.
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Brainstorming ist eine bewährte Methode, um möglichst viele Lösungsansätze für ein Problem zusammenzutragen.
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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Die Frist für die Rückerstattung, der im Jahr 2020 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30. Juni 2021 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2021 die Rückerstattung der im Jahr 2020 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen. Neu ab 2021 ist, dass keine Vorsteuern von Kraftstoffen geltend gemacht werden können, die ab dem 14.1.2021 bezogen wurden.
Für Vorsteuer-Vergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2021 gestellt werden.
Stand: 27. April 2021