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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Mai 2022:

Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz

Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz

Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert.
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Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?

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Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden
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Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten

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Maßnahmenpaket gegen steigende Energiekosten und Teuerung verabschiedet
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Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022

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Wie wirkt die Neuregelung der Immobilienvermietung durch ausländische Unternehmer?
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Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

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Was muss bei der Beschäftigung geflüchteter Personen aus der Ukraine beachtet werden?
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Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten
SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit
Führen Sie Mitarbeitergespräche?

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Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.

Blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“)

Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und

  • Staatsangehörige der Ukraine sind, die bis 24.2.2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige.
  • Staatenlose oder Drittstaatsangehörige sind, denen vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige.

Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene erfolgt automatisch im Zuge der Registrierung in Österreich und begründet ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich, welches vorläufig bis 3.3.2023 gilt.

Beschäftigungsbewilligung

Sobald die blaue Aufenthaltskarte ("Ausweis für Vertriebene") vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:

  • Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
  • keine unbewilligten Beschäftigungen binnen der Jahresfrist vor Antragstellung
  • Verständigung des Betriebsrates
  • eine Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zulässig

Eine Anrechnung der Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auf die Saisonkontingente im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nicht.

Stand: 28. April 2022

Bild: Eigens - stock.adobe.com

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