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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Mai 2025:

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Anpassung der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz.
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Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Überblick über die steuerlichen Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.
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Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

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Preisausschreiben und Gewinnspiele können der Glücksspielabgabe und der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.
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Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?

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Schriftlichkeit der Vereinbarung als Voraussetzung der Gewährung von Telearbeit.
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Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?

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FinanzOnline wird ab Oktober mittels 2-Faktor-Authentifizierung noch sicherer.
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
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Gemeinsam im Team Erfolge feiern

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Gemeinsames Feiern fördert Teamgeist und Mitarbeiterbindung.
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Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.

Stand: 27. April 2025

Bild: Juri_Tichonow - stock.adobe.com

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