Was ändert sich 2019 bei den Meldungen an die Sozialversicherung?
Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten.
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Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.
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Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen.
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Regelbedarfssätze für das Jahr 2019
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Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft treten. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Versichertenmeldungen:
Hat jemand noch keine Sozialversicherungsnummer (z. B. ausländische Arbeitnehmer, die erstmals in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen), muss die SV-Nummer angefordert werden.
Ein Dienstnehmer ist wie bisher jedenfalls vor Arbeitsbeginn anzumelden (auch bei fallweise beschäftigten Personen). Die neue Anmeldung umfasst aber deutlich weniger Datenfelder als bisher. Das Versicherungsverhältnis wird dann weitgehend durch die neue personenbezogene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gewartet.
Alle Meldungen sind bei der GKK elektronisch zu erstatten. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Anmeldung eines Dienstnehmers (früher Mindestangabenmeldung) per Telefon oder Fax durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Anmeldung in elektronischer Form binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Ein Großteil der bisherigen eigenständigen Änderungsmeldungen entfällt, da die Daten in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Eine weiterhin eigenständige Änderungsmeldung ist z. B. die Adressänderung.
Auch bei der Abmeldung entfallen viele Datenfelder. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.
Mit der mBGM werden monatlich je Versichertem die Daten zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge gemeldet und Daten des Versicherungsverhältnisses gewartet.
Stand: 25. September 2018