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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Frühling 2023:

Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung

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Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?

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Wie ist die Be- und Verarbeitung bei Land- und Forstwirten zu handhaben?

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Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

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Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

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Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?

Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Buchführungsgrenze von € 600.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Für Zwecke der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass die Vorsteuer vom Gesetz in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt wird, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt.

Pflicht zur Rechnungslegung

Trotz dieser Vereinfachung und obwohl sich für pauschalierte Land- oder Forstwirte in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast ergibt, gelten diese Betriebe dennoch als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies bedeutet, dass auch pauschalierte Land- oder Forstwirte zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt bzw. sogar dazu verpflichtet sind, wenn sie diese Umsätze an einen anderen Unternehmer bzw. an eine juristische Person erbringen.

Merkmale der Rechnung

Grundsätzlich weist die Rechnung eines pauschalierten Land- oder Forstwirtes keinen Unterschied zu der eines anderen Unternehmens auf und hat alle umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale zu enthalten. Auch die Regelung betreffend Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag bis € 400,00 brutto) findet Anwendung. Da allerdings Land- oder Forstwirte in der Regel über keine UID-Nummer verfügen, kann diese auch bei Nicht-Kleinbetragsrechnungen oftmals nicht angeführt werden. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers den unternehmerischen Empfänger zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der Land- oder Forstwirt weist in der Rechnung darauf hin, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13 % (Vermerk: „Durchschnittssteuersatz 13 %“) unterliegt. Wird mit Gutschrift gegenüber pauschalierten Land- und Forstwirten abgerechnet, ist der oben geforderte Hinweis auf der Gutschrift erforderlich.

Bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten an Unternehmer, die einer Zusatzsteuer von 7 % (10 % bei Nichtunternehmern) unterliegen, ist auf der Rechnung der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 13 % zzgl. Zusatzsteuer 7 %“ (bei Nichtunternehmern „Durchschnittssteuersatz 10 % zzgl. Zusatzsteuer 10 %“) anzubringen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com

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