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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Winter 2022:

Unterliegen Förderungen aus dem Waldfonds einer Steuerpflicht?

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Wie sind Fördergelder aus dem Waldfonds steuerrechtlich zu handhaben?
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Zimmervermietung vs. Urlaub am Bauernhof
Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?

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Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen
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Kulturpflege im ländlichen Raum – Was muss beachtet werden?

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Landwirtschaftliche Kulturpflege – bedarf es einer Gewerbeberechtigung?
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Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?

Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?

Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung
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Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

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Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG
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Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?

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Elektronische Behördenwege sparen oft Zeit.
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Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?

Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?

Land- und Forstwirte sind mit Ihren Einkünften meist einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.

Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:

2022   2023
Tarifstufen in € Steuer-satz Tarifstufen in € Steuer-satz
Bis 11.000 0 % Bis 11.693 0 %
Über 11.000 – 18.000 20 % Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 18.000 – 31.000 32,5 % Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 31.000 – 60.000 42 % Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 60.000 – 90.000 48 % Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 90.000 – 1 Mio. 50 % Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 % Über 1 Mio. 55 %

Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.

Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen.

Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.

Stand: 28. November 2022

Bild: pattilabelle - stock.adobe.com

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