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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2020:

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 für angestellte Ärzte

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
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Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Können Aufzahlungen für Sonderklasse im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein?

Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.
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Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Regierungsprogramm 2020-2024: Welche Steuerthemen sind für Ärzte interessant?

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
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Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Welche CO2-Emissionswert-Grenze gilt für den reduzierten Kfz-Sachbezug?

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
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Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019

Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
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Kulturlinks – Frühling 2020

Kulturlinks – Frühling 2020

Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen entsprechend einer aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

Davon umfasst sind Fälle,

  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat oder auch
  • mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet wird. Der Abzug eines Bearbeitungsbeitrages ist möglich.

Wird hingegen vom Krankenhausträger ein „Arztanteil“ verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal abgegolten wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung entsprechend der Rechtsmeinung der Finanz lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und es kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Dirima - stock.adobe.com

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