Steuernews für Ärzte
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Kommt eine allgemeine Registrierkassenpflicht auch für Ärzte?
Laut der Bundesabgabenordnung soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.
Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Vor allem Wahl- und Tierärzte werden daher betroffen sein. Zum Barumsatz im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder Gutscheinen.
Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen (und nicht unter die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ fallen), wie z. B. manche Tierärzte, gibt es eine spezielle Regelung. Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und anschließend in der Registrierkasse in der Praxis erfassen.
Kunden Kassenzettel aufbewahren
Auch für die Kunden selbst kommt eine Neuregelung. Nach dem Kauf bzw. Bezahlung der Dienstleistung muss der Kunde den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis er außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten ist.
Vorzeitige Abschreibung und Prämie für Neuanschaffungen
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:
- vorzeitige Abschreibung bis € 2.000,00 Anschaffungskosten
- € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelne Einheit – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen.
Stand: 27. Mai 2015