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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe April 2022:

Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

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Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus?
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Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?

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Die Steuerreform brachte eine neue Möglichkeit, Mitarbeiter steuerschonend am Gewinn zu beteiligen.
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Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum

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Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum.
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Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?
Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

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Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen?
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Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

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Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden?
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Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?

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Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen
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Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

Was ist der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus:

Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Zuschuss kann unmittelbar von betroffenen Personen beantragt werden, welche während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit waren und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in den Bereichen:

  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Luftfahrt
  • Sport und Freizeit
  • Kultureinrichtungen etc.

Wer hat Anspruch:

Anspruchsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit befunden haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen (sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage) des jeweiligen Arbeitnehmers im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro brutto betragen hat.

Wie erfolgt die Antragstellung:

  • Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
  • Die elektronische Antragstellung ist seit 11. April 2022 möglich und kann bis längstens 31. Dezember 2022 vorgenommen werden. Für die authentifizierte elektronische Antragstellung benötigen Antragsteller eine Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juni 2022) ist auch eine Antragstellung mit persönlicher Benachrichtigung per Post vorgesehen.
  • Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst und nicht über den Arbeitgeber. Die Antragstellung muss dabei persönlich erfolgen und es ist keine stellvertretende Antragstellung möglich.

Stand: 13. April 2022

Bild: Liudmila Dutko - stock.adobe.com

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