Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert.
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Rechnungsberichtigungen bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht immer notwendig.
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Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?
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Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
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Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
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Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
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Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
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EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
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Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?
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Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, unterliegen hier mit ihrem gesamten Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Basierend auf diesem innerstaatlichen Besteuerungsanspruch werden auch ausländische Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts für Zwecke der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen, wenn Österreich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.
Bis dato wurde die österreichische Verwaltungspraxis stets so gelebt, dass der Progressionsvorbehalt nur dann schlagend wird, wenn Österreich vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auch als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.
Basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Einkommensteuerrichtlinien nun dahingehend geändert, dass der Progressionsvorbehalt ab der Veranlagung 2023 auch bei all jenen Personen schlagend wird, welche zwar in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, jedoch abkommensrechtlich als im Ausland ansässig gelten.
Besonders für Personen, die zwar im Ausland ansässig sind, jedoch auch über einen österreichischen Wohnsitz verfügen, kann dies zu einer deutlichen Steuermehrbelastung in Österreich führen.
Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien gilt diese neue Auslegung nicht für jene Personen, die in den Anwendungsbereich der Zweitwohnsitzverordnung fallen und dementsprechend keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen.
Stand: 26. Juli 2023