Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
... Artikel lesen
Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.
... Artikel lesen
Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.
... Artikel lesen
Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.
... Artikel lesen
Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.
... Artikel lesen
Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?
... Artikel lesen
Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.
... Artikel lesen
Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.
... Artikel lesen
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
Stand: 27. Januar 2026