Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe
Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?
... Artikel lesen
Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?
... Artikel lesen
Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?
... Artikel lesen
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften.
... Artikel lesen
Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.
... Artikel lesen
Steuerliche Behandlung von Rodungs- und Stilllegungsprämien bei Obst- und Weinbaubetrieben.
... Artikel lesen
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
... Artikel lesen
Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.
... Artikel lesen
Agrargemeinschaften können nach den jeweiligen Landesgesetzen entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (personengesellschaftlich organisierte Agrargemeinschaft) vor. Kommt es zu Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften, stellt sich häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.
Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder, die einen Betrag in Höhe von € 4.000,00 im Kalenderjahr übersteigen, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug im Ausmaß von 27,5 % oder sie sind bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption zum Normaltarif zu veranlagen. In beiden Fällen stellen sie allerdings als Ausfluss des Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft erfolgt die Gewinnermittlung bzw. Einkünftezurechnung analog wie bei Personengesellschaften. Die anteiligen Einkünfte werden dementsprechend im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern zugerechnet, wobei, abhängig vom Zweck der Agrargemeinschaft, entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) vorliegen. Für besondere Waldnutzungen kann das Mitglied den Hälftesteuersatz beanspruchen.
Stand: 29. Mai 2023