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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Winter 2023:

Was muss beim Betrieb eines Hofladens steuerlich beachtet werden?

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Wie sind Verkäufe im Rahmen eines Hofladens steuerlich zu behandeln?
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Wer darf Abfindungsbrand aus Getreide herstellen?

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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt werden darf?
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Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?

Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?

Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.
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Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?

Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?

Neuregelung der Entnahmebesteuerung von Betriebsgebäuden durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023.
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Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.
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Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen
Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
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Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Auf Qualität, Service und Beschwerdemanagement achten.
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Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?

Was ändert sich bei der Entnahme landwirtschaftlicher Betriebsgebäude ab 1.7.2023?

Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 sieht eine wesentliche steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vor, von welcher künftig auch Land- und Forstwirte vermehrt profitieren können. Wurde nach bis dato gültiger Rechtslage ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so erfolgte die Entnahme des Gebäudes stets zum Teilwert und es kam zu einer Aufdeckung und Versteuerung etwaiger im Gebäudewert enthaltener stiller Reserven.

Neuregelung ab 1.7.2023

Im Rahmen des AbgÄG 2023 wurde nunmehr beschlossen, dass analog zu der Entnahme von Grund und Boden zum Buchwert auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert erfolgen soll. Damit unterbleibt auch Gebäuden im Zeitpunkt der Entnahme eine Aufdeckung und Versteuerung der im Gebäudewert enthaltenen stillen Reserven und diese werden erst im Falle einer tatsächlichen Veräußerung der Besteuerung unterworfen. Für Land- und Forstwirte bedeutet dies, dass mitunter nicht mehr benötigte betrieblich gewidmete leerstehende Gebäude künftig ohne steuerlichen Schaden ins Privatvermögen überführt werden können. Die Änderung der Entnahmebesteuerung ist mit 1.7.2023 in Kraft getreten.

Stand: 27. November 2023

Bild: creativenature.nl - stock.adobe.com

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