Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden
Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten
der jeweiligen Landesärztekammer melden. Die Ärztekammern melden die
selbständige Tätigkeit dann der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft.
Einkünfte aus ärztlichen Tätigkeiten, die nicht aus einem
Angestelltenverhältnis heraus bezogen werden, führen bei Ärzten zu einer
Pflichtversicherung im FSVG (Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger).
Solche ärztliche Nebentätigkeiten sind z.B.
- die Tätigkeit als Betriebsarzt
- Ärztenotdienst auf Honorarbasis
- Ordinationsvertretungen
- freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten oder
Sanatorien
Eine ärztliche Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Eine Bestätigung
darüber muss der Ärztekammer übermittelt werden, außer die
Nebentätigkeit beschränkt sich auf Vertretungstätigkeiten.
Nicht nur der Beginn dieser Tätigkeiten muss gemeldet werden, sondern
auch die Einstellung der ärztlichen Nebentätigkeit muss bekannt gegeben
werden. Auf den Webseiten der meisten Landesärztekammern gibt es
Formulare, mit der die Meldungen einfach erledigt werden können.
Hinweis: Für Sonderklassegebühren gelten eigene
Regelungen.
Nichtärztliche Nebentätigkeit
Bei nichtärztlichen Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Regeln.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Form der
Beschäftigung. Der Arzt kann nebenbei ein echter bzw. freier
Dienstnehmer oder auch ein neuer Selbständiger sein. Nichtärztliche
Nebentätigkeiten sind z.B. das Abhalten von Vorträgen oder das Schreiben
von Büchern.
Stand: 27. Mai 2014
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