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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2025:

Welche Maßnahmen plant die neue Regierung – Fokus Ärzte und Gesundheitsberufe

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Überblick über die geplanten Vorhaben im Regierungsprogramm 2025 - 2029.
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Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?

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Verkauf eines Patientenstocks laut Rechtsmeinung der Höchstgerichte nicht von der umsatzsteuerlichen Befreiung umfasst.
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Welche Kontodaten kann die Finanzverwaltung einsehen?

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Einsichtnahme in Kontostände und Bankbewegungen bedarf einer richterlichen Genehmigung.
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Steuerfreiheit für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung

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Bei welchen gesundheitsfördernden Maßnahmen muss kein Sachbezug angesetzt werden?
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Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:

Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:

Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.
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Wer zahlt das Gehalt im Krankenstand?

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Achtung: Krankengeld wird nur auf Antrag ausbezahlt.
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Kulturlinks – Sommer 2025

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Im Sommer 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Negative Onlinewerbung – üble Nachrede:

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Sachverhalt

Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.

Der Vater behauptete, dass sein Sohn trotz starker Schmerzen und freier Kapazitäten der Fachärztin ausschließlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um einen „neuen“ Patienten gehandelt hätte. 

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungen des Erstgerichtes haben allerdings unzweifelhaft ergeben, dass das Patientenkontigent zum Zeitpunkt des Terminwunsches des Vaters bereits zur Gänze erschöpft war, unabhängig davon, ob der erkrankte Sohn bereits vorher schon Patient war.

Die Ärztin kannte den Rezensionsverfasser nicht persönlich und forderte ihn daher wiederholt erfolglos auf, die Bewertungen zu löschen.

Letztlich entschied der OGH, dass mit der auf der Plattform veröffentlichten Rezension der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei.

Der Medizinerin wurde eine Entschädigung i. H. v. € 2.000,00 zugesprochen. Außerdem wurde die Löschung des negativen Bewertungseintrags angeordnet.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: main_asn - stock.adobe.com

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