Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt
Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt
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Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit
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Rentenbezüge aus Deutschland im Rahmen der österreichischen Steuererklärung
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Antragstellung seit dem 13. April 2026 möglich
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Wann kann es zu einer Nachversteuerung kommen?
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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur im betrieblichen Kontext
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Zuverdienst bis zu € 15.000,00 jährlich steuerfrei
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Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um beispielsweise eine angedrohte Strafe abzuwenden oder gegen das Unternehmen gerichtete Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
Typische Beispiele hierfür sind:
Die Abzugsfähigkeit wird seitens der Rechtsprechung damit begründet, dass die Verteidigung der Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle dient.
Angefallene Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.
Stand: 26. Mai 2026