Wann steht dem Arzt das große Pendlerpauschale zu?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
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Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
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Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.
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Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.
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Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
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Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.
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Das Patientenverfügungsgesetz wurde im Jahr 2006 beschlossen.
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Im Frühling 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn
Pendlerpauschale und Pendlereuro müssen mit dem Pendlerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/
Ein Arzt an einem Landesklinikum beantragte das große Pendlerpauschale, weil sein Arbeitsende sehr flexibel war und er dadurch keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen konnte. Vom Finanzamt wurde das allerdings nicht anerkannt.
Der ärztliche Standortleiter erwähnte in seiner Stellungnahme, dass Dienstbeginn immer um 6:45 Uhr war, das Arbeitsende hat sich aber fast täglich verändert. In einem kleinen Krankenhaus mit geringer Dienstbesetzung müssen die Dienstzeiten den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Daher kann das laut Dienstplan vorgesehene Dienstende in ca. 90 % der Fälle nicht eingehalten werden.
Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde das große Pendlerpauschale anerkannt, weil das tatsächliche Dienstende vom Arzt nicht vorhersehbar war. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel fuhr um 19:10 Uhr. Der Arzt hätte bereits vor Dienstantritt vorhersehen müssen, ob er auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel heimfahren kann. Er konnte aber das Ende seiner Dienste nicht vorhersehen, daher war laut BFG von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen.
Stand: 30. Mai 2016