Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.
Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen entsprechend einer aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Davon umfasst sind Fälle,
- in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat oder
- in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat oder auch
- mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet wird. Der Abzug eines Bearbeitungsbeitrages ist möglich.
Wird hingegen vom Krankenhausträger ein „Arztanteil“ verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal abgegolten wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung entsprechend der Rechtsmeinung der Finanz lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und es kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.
Stand: 25. Februar 2020
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