Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2013/2014
Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre Steuersituation nochmals zu überdenken.
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Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre Steuersituation nochmals zu überdenken. Nachfolgend haben wir eine Checkliste der Steuersparpotenziale erstellt, die man noch vor dem Jahreswechsel beachten sollte.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht, wie bei der doppelten Buchhaltung (Bilanzierung) der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2013 als bezahlt.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:
Nicht vergessen: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Es müssen ungebrauchte abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren gekauft werden. Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten Wirtschaftsgüter, wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen und für mindestens vier Jahre der Arztpraxis gewidmet werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin geplant ist.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw.) handeln. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden. Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin, Gewinne zu realisieren.
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.
Manche Umsätze als Arzt sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Wenn Sie steuerpflichtige Umsätze haben, können Sie aber unter Umständen unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, falls dies möglich ist, in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Die Umsatzgrenze kann einmal in fünf Jahren um 15 % überschritten werden.
Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.
Stand: 06. November 2013