Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung
Welche neuen Grenzen sieht die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung vor?
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Im Dezember 2022 wurde die adaptierte Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung veröffentlicht, welche sowohl eine geänderte Einheitswert- als auch Umsatzgrenze vorsieht. Die neuen Grenzen gelten ab der Veranlagung 2023.
Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen werden.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als € 75.000,00 bis nunmehr maximal € 165.000,00 (bisher € 130.000,00) offen.
Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei € 400.000,00 und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000,00 angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.
Ebenfalls kam es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten – wie u. a. der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten – von € 40.000,00 auf € 45.000,00 ab der Veranlagung 2023.
Stand: 23. Februar 2023