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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Frühling 2023:

Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung

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Welche neuen Grenzen sieht die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung vor?
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Müssen pauschalierte Land- und Forstwirte Rechnungen legen?

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Welche Merkmale muss die Rechnung eines pauschalierten Land- und Forstwirtes aufweisen?
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Wie ist die Be- und Verarbeitung bei Land- und Forstwirten zu handhaben?

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Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

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Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?

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Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

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Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?

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Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung

Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung

Im Dezember 2022 wurde die adaptierte Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung veröffentlicht, welche sowohl eine geänderte Einheitswert- als auch Umsatzgrenze vorsieht. Die neuen Grenzen gelten ab der Veranlagung 2023.

Änderung der Pauschalierungsgrenzen

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen werden.

Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als € 75.000,00 bis nunmehr maximal € 165.000,00 (bisher € 130.000,00) offen.

Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei € 400.000,00 und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000,00 angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.

Erhöhung der Einnahmegrenze für LuF-Nebentätigkeiten

Ebenfalls kam es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten – wie u. a. der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten – von € 40.000,00 auf € 45.000,00 ab der Veranlagung 2023.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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