Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe
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Im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Hofübergabe stellt sich häufig die Frage, wie mit den Ansprüchen weichender Erben umzugehen ist und welcher rechtlichen Grundlage diese unterliegen.
Im Rahmen der Abfindung von weichenden Erben ist nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht oder nach den erbrechtlichen Vorschriften abzuschätzen, wie hoch die Ansprüche der weichenden Erben sind. Dazu ist vorerst festzustellen, ob das allgemeine bürgerliche Erbrecht oder das Anerbenrecht zur Anwendung gelangt, welches nur dann Anwendung findet, wenn ein sogenannter Erbhof vorliegt.
Findet das Anerbengesetz Anwendung, so sieht dieses nach einer abweichenden Erbregelung vor, dass weichende Erben keinen Anspruch auf den Erbhof oder Teile desselben haben. Ihre Abfindungsansprüche sind demnach reine Geldforderungen und so zu bemessen, dass der Fortbestand des Hofes nicht gefährdet ist.
Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Verwendung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme. Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb, ist von einem unentgeltlichen Teilbetriebsübergang auszugehen und die Erwerber (weichenden Erben) haben die Buchwerte dieses fortzuführen.
Werden im Zuge einer Erbauseinandersetzung den weichenden Erben Holzschlägerungsrechte eingeräumt, so kommt es im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser zum Ansatz einer Privatentnahme beim Anerben.
Stand: 29. Mai 2023