Steuernews für Ärzte
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Pflicht zum Evaluieren der psychischen Belastungen
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.
Wie sollte diese Überprüfung erfolgen?
Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.
Was wird überprüft?
Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:
- Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsumgebung
- Organisationsklima
Wann muss die Überprüfung erfolgen?
Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung zu erfolgen.
Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und € 16.659,00.
Stand: 07. Februar 2014