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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2021:

Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?

Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?

Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.
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Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.
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Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Wie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.
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Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.
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Angestellte Ärzte: Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 Geld vom Finanzamt zurückholen

Angestellte Ärzte: Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 Geld vom Finanzamt zurückholen

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
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Kulturlinks – Frühling 2021

Kulturlinks – Frühling 2021

Im Frühling 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
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Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wie jene von Ärzten, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. bei ärztlicher Tätigkeit 20 % der Betriebseinnahmen.

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

  • die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder
  • nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

  • den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen auch hier für Dienstleistungsbetriebe wie ärztlicher Tätigkeit nur 20 % (höchstens € 8.400,00).

Stand: 24. Februar 2021

Bild: alibaba - Fotolia.com

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